{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-116-2005_2005-09-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=32&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=317&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-09-2005-7B-116-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "e212d78f6282fe7c7631ac52d2b808bb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.116/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.116/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 12.09.2005 7B.116/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 12.09.2005 7B.116/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung vonn Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:11:12", "Checksum": "a01db88543ea388755ea1320d40b1a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.116/2005\nRegeste:\nAnordnung vonn Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\nGemäss\nArt. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (\nBGE 119 III 49 E. 1).\n4.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Er verkennt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig der in Anwendung von\nArt. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile ist. Daher können die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Pfändung der Liquidationsanteile nicht mehr gehört werden. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang vergeblich auf die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung hin. Von einer fehlenden Individualisierung des gepfändeten Liquidationsanteils der Erbengemeinschaft (nämlich \"E.________\") kann keine Rede sein. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen Eintragungen im Handelsregister wendet (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. n,\nArt. 112b-112d HRegV), kann er nicht gehört werden, da Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen der Betreibungsbehörden sein können (\nArt. 17 Abs. 1 SchKG).\n4.2 Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er übergeht, dass\nArt. 10 Abs. 2 VVAG der gemäss\nArt. 132 SchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde nur zwei Verwertungsarten zur Verfügung stellt: sie kann verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (\nBGE 74 III 82 S. 83; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 52 zu Art. 132). Die Aufsichtsbehörde ist vorliegend zum Schluss gekommen, dass nicht die Versteigerung der Anteilswerte als solche, sondern die Auflösung der Erbengemeinschaft und der Gemeinderschaft des Beschwerdeführers und die Verwertung des Gemeinschaftsvermögens sachgerecht sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang Bundesrecht, insbesondere durch die Anordnung das ihr eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt habe (vgl.\nArt. 19 Abs. 1 SchKG;\nBGE 96 III 10 E. 2 S. 16\n; 30 I 178 S. 179).\n4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, das Betreibungsamt habe zur Vornahme der Erbteilung - d.h. zur Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft - die hierfür massgebenden Vorschriften zu beachten (vgl. Art. 10 Abs. 2 zweiter Satzteil VVAG) und an die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde zu gelangen (Art. 12 zweiter Satz VVAG; Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen, Diss. Zürich 1978, S. 190).\n4.4 Was die Auflösung und Liquidation der Gemeinderschaft anbelangt, so hat die Aufsichtsbehörde keine Erwägungen zu den notwendigen Rechtsvorkehren des Betreibungsamtes getroffen (vgl. dazu Bisang, a.a.O., S. 186 f. sowie S. 193 ff. zum weiteren Vorgehen zur Durchführung der Verwertung). In der Tat sind hierfür die für die Gemeinderschaft massgebenden Vorschriften zu beachten, d.h. die für die einfache Gesellschaft geltenden Grundsätze heranzuziehen (Lehmann/Hänseler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 1 ff. zu Art. 346, mit Hinweisen; Bisang, a.a.O., S. 193). Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung mit den massgebenden Vorschriften unvereinbar wäre.\n4.5 Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.\n5.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (U.________; V.________; W.________, vertreten durch Fürsprecher F.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. September 2005\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}