{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-116-2005_2005-09-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=32&from_date=12.09.2005&to_date=01.10.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=317&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-09-2005-7B-116-2005&number_of_ranks=342", "Checksum": "e212d78f6282fe7c7631ac52d2b808bb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.116/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.116/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 12.09.2005 7B.116/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 12.09.2005 7B.116/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung vonn Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:11:12", "Checksum": "a01db88543ea388755ea1320d40b1a0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 12.09.2005 7B.116/2005\nRegeste:\nAnordnung vonn Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.116/2005 /blb\nUrteil vom 12. September 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Levante.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde\nin Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.\nGegenstand\nAnordnung von Verwertungsmassnahmen für Gemeinschaftsvermögen,\nSchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Juni 2005\n(ABS 05 105).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle D.________, pfändete in der gegen U.________ gerichteten Betreibung Nr. xxxx die Liquidationsanteile an der Erbengemeinschaft E.________ und an der Gemeinderschaft G.________ (Pfändungsurkunde vom 29. Oktober 2004). Im Zuge des Verwertungsverfahrens gelangte das Betreibungsamt am 18. März 2005 nach Scheitern der Einigungsverhandlung an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, um den Verwertungsmodus festzulegen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 ordnete die Aufsichtsbehörde an, dass die Erbengemeinschaft E.________ (verstorben am 29. Juni 1975) und die Gemeinderschaft G.________, mit Sitz in S.________, unter Mitwirkung des zuständigen Regierungsstatthalters aufzulösen und zu liquidieren seien.\n1.2 X.________, Mitanteilhaber am Gemeinschaftsvermögen, hat die Verfügung der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen, insbesondere der Pfändung festzustellen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.\nDie Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\nMit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2005 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.\n2.\nDie Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Betreibungsamt im Zuge der Verwertung der gepfändeten Liquidationsanteile am 25. Februar 2005 die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG durchgeführt habe und diese gescheitert sei, nachdem einzig der Mitanteilhaber W.________ erschienen war. Den Beteiligten sei Frist gemäss Art. 10 Abs. 1 VVAG angesetzt worden, um Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen, wobei einzig W.________ Antrag gestellt und am 7. März 2005 die Auflösung und Liquidation der Gemeinschaftsvermögen verlangt habe. Die Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, dass der Anteilswert an den Gemeinschaftsvermögen nicht näher bestimmbar sei und daher eine Versteigerung der gepfändeten Anteilsrechte - Anteil an der nur einen Teil des Erbschaftsvermögens umfassenden Gemeinderschaft und Anteil der im Übrigen fortgesetzten Erbengemeinschaft - ausser Betracht falle, und sie hat in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG erkannt, die Erbengemeinschaft und Gemeinderschaft seien aufzulösen und zu liquidieren.\n3.\nGegenstand der angefochtenen Verfügung ist der in Anwendung von\nArt. 10 Abs. 2 VVAG getroffene Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart der gepfändeten Liquidationsanteile. Der Beschwerdeführer als Mitanteilhaber ist zur Beschwerde gegen die vorliegende, die Verwertungsart bestimmende Anordnung legitimiert (\nBGE 87 III 97 E. 3 S. 100).\n"}