111 III 63 E. 2 S. 65). Weil in der dritten Pfändung Nr. ccc erheblich mehr Gegenstände gepfändet worden waren als in den ersten beiden Pfändungen zuvor, hat die Vorinstanz die angefallenen Zähl-, Sortier- und Transportkosten im Umfang von Fr. 9'921.-- zu einem Fünftel als Verwertungskosten den Gläubigern in den Pfändungsgruppen Nr. aaa und bbb sowie zu vier Fünfteln als Pfändungskosten den Gläubigern in der Pfändung Nr. ccc auferlegt. 2.3 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts konnte das Betreibungsamt davon absehen, einen Kostenvorschuss zu verlangen, wenn vorauszusehen war, dass die Verwertung ergebnislos verlaufen wird.