3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.