Wenn sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf den Beschluss des Gläubigerausschusses und dessen Weisung zum Abschluss des Vergleiches beruft, ergibt sich, dass sie den angefochtenen Gutheissungsentscheid und die darin von der vorgesetzten Behörde vorgeschriebene Ausübung des Amtes nicht anerkennen will. Soweit die Beschwerdeführerin darauf beharrt, ohne weiteres den Vergleich mit der Bank abzuschliessen, beruft sie sich im Ergebnis auf deren Interessen, jedoch nicht auf diejenigen der Gläubigermehrheit. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden ( BGE 103 III 8 E. 1 S. 10; 48 III 182 S. 183).