Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, wieso in der auf die Wahrung der Gläubigerrechte abzielenden Entscheidung der Vorinstanz eine Beschwerung eben der Gläubigergesamtheit und damit der Konkursmasse liegen soll. Wenn sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf den Beschluss des Gläubigerausschusses und dessen Weisung zum Abschluss des Vergleiches beruft, ergibt sich, dass sie den angefochtenen Gutheissungsentscheid und die darin von der vorgesetzten Behörde vorgeschriebene Ausübung des Amtes nicht anerkennen will.