Die Beschwerdeführerin übergeht indessen das Ergebnis des angefochtenen Entscheides, mit dem die obere Aufsichtsbehörde erkannt hat, dass die Genehmigung des Abschlusses des Vergleiches, wonach vom strittigen Betrag von insgesamt 1,27 Mio. Franken an die Bank Fr. 503'000.-- gehen sollen, der Gläubigergesamtheit vorbehalten ist. Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, wieso in der auf die Wahrung der Gläubigerrechte abzielenden Entscheidung der Vorinstanz eine Beschwerung eben der Gläubigergesamtheit und damit der Konkursmasse liegen soll.