Zürich 1979, S. 112 ff.). Die beschwerdeführende Konkursverwaltung führt zu ihrer Beschwerdelegitimation im Wesentlichen aus, mit dem in Frage stehenden Vergleich sei vorgesehen, dass von einem strittigen Betrag mehrere hunderttausend Franken an die Konkursmassen gehen soll. Die Beschwerdeführerin übergeht indessen das Ergebnis des angefochtenen Entscheides, mit dem die obere Aufsichtsbehörde erkannt hat, dass die Genehmigung des Abschlusses des Vergleiches, wonach vom strittigen Betrag von insgesamt 1,27 Mio. Franken an die Bank Fr. 503'000.-- gehen sollen, der Gläubigergesamtheit vorbehalten ist.