Dem Gläubigerausschuss sei von der 1. Gläubigerversammlung lediglich die Prozessführungsbefugnis, nicht aber - entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde - die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen abgesprochen worden; daher gebe es keinen Grund, dem Gläubigerausschuss und der Konkursverwaltung vorzuschreiben, den Vergleich der Gesamtgläubigerschaft zur Genehmigung vorzulegen. Im Übrigen stelle die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht einzig auf den mit dem Vergleich verbundenen Verzicht von Fr. 503'000.-- ab und ignoriere, dass die Konkursmassen Fr. 766'000.-- erhalten sollen; es liege kein Verzicht auf die Geltendmachung von Masse-Ansprüchen vor.