erst wenn kein Gläubiger die Abtretung verlange, könne mit der Bank ein Vergleich ausgehandelt werden, der dann von der Gläubigergesamtheit (allenfalls auf dem Zirkularweg) zu genehmigen wäre. Die Konkursverwaltung hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Gläubigerausschuss den Vergleich zwischen den Konkursmassen einerseits und der Bank andererseits genehmigt habe. Dem Gläubigerausschuss sei von der 1. Gläubigerversammlung lediglich die Prozessführungsbefugnis, nicht aber - entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde - die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen abgesprochen worden;