Die obere Aufsichtsbehörde hat die Konkursverwaltung in Erwägung Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides angewiesen, der Gläubigerversammlung den Verzicht auf die Geltendmachung des streitigen Anspruches erst nach Auflage der Inventare und Kollokationspläne vorzuschlagen und die Abtretungsmöglichkeit nach Art. 260 SchKG zu offerieren; erst wenn kein Gläubiger die Abtretung verlange, könne mit der Bank ein Vergleich ausgehandelt werden, der dann von der Gläubigergesamtheit (allenfalls auf dem Zirkularweg) zu genehmigen wäre.