SchKG ("Ermächtigung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen") erwogen, dass die 1. Gläubigerversammlung am 24. Februar 2000 beschlossen hatte, dem Gläubigerausschuss die Prozessführungsbefugnis zu entziehen, und deshalb der Gläubigerausschuss nicht zuständig war, die Konkursverwaltung mit dem Abschluss des Vergleichs mit der Bank zu beauftragen. Im Übrigen komme der vorliegende Verzicht auf die Geltendmachung von Masse-Ansprüchen durch die Gläubigergesamtheit erst nach Vorliegen der Inventare und Kollokationspläne in Frage. Die obere Aufsichtsbehörde hat die Konkursverwaltung in Erwägung Ziff.