1. Die obere Aufsichtsbehörde hat gestützt auf Art. 237 Abs. 3 Ingress ("sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst") sowie Abs. 3 Ziff. 3 SchKG ("Ermächtigung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen") erwogen, dass die 1. Gläubigerversammlung am 24. Februar 2000 beschlossen hatte, dem Gläubigerausschuss die Prozessführungsbefugnis zu entziehen, und deshalb der Gläubigerausschuss nicht zuständig war, die Konkursverwaltung mit dem Abschluss des Vergleichs mit der Bank zu beauftragen.