C. Die Konkursverwaltung hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei die gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 7. Januar 2002 erhobene Beschwerde abzuweisen. Die obere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerdeschrift (erst) am 18. Juni 2002 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingesandt (vgl. Art. 80 OG) und keine Gegenbemerkungen angebracht. Die Pensionskasse E.________ AG als Beschwerdegegnerin beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides.