Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Gläubigerausschuss sei von der 1. Gläubigerversammlung ausdrücklich die Prozessführungsbefugnis, mithin auch die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen abgesprochen worden. Mit Entscheid vom 7. Januar 2002 wies der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts Baden als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt die Beschwerde ab (soweit darauf eingetreten wurde). Hiergegen erhob die Pensionskasse E.________ AG Beschwerde.