{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-09-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-116-2002_2002-09-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=08.09.2002&to_date=27.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=199&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-09-2002-7B-116-2002&number_of_ranks=235", "Checksum": "8974b88b90eee1fa9a92d860120b47ad"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.116/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2002 7B.116/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 10.09.2002 7B.116/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 10.09.2002 7B.116/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:56:17", "Checksum": "813d843918113e3a8dd2146526a11959", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 10.09.2002 7B.116/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n1.\nDie obere Aufsichtsbehörde hat gestützt auf Art. 237 Abs. 3 Ingress (\"sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst\") sowie Abs. 3 Ziff. 3 SchKG (\"Ermächtigung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen\") erwogen, dass die 1. Gläubigerversammlung am 24. Februar 2000 beschlossen hatte, dem Gläubigerausschuss die Prozessführungsbefugnis zu entziehen, und deshalb der Gläubigerausschuss nicht zuständig war, die Konkursverwaltung mit dem Abschluss des Vergleichs mit der Bank zu beauftragen. Im Übrigen komme der vorliegende Verzicht auf die Geltendmachung von Masse-Ansprüchen durch die Gläubigergesamtheit erst nach Vorliegen der Inventare und Kollokationspläne in Frage. Die obere Aufsichtsbehörde hat die Konkursverwaltung in Erwägung Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides angewiesen, der Gläubigerversammlung den Verzicht auf die Geltendmachung des streitigen Anspruches erst nach Auflage der Inventare und Kollokationspläne vorzuschlagen und die Abtretungsmöglichkeit nach Art. 260 SchKG zu offerieren; erst wenn kein Gläubiger die Abtretung verlange, könne mit der Bank ein Vergleich ausgehandelt werden, der dann von der Gläubigergesamtheit (allenfalls auf dem Zirkularweg) zu genehmigen wäre.\nDie Konkursverwaltung hält dem im Wesentlichen entgegen, dass der Gläubigerausschuss den Vergleich zwischen den Konkursmassen einerseits und der Bank andererseits genehmigt habe. Dem Gläubigerausschuss sei von der 1. Gläubigerversammlung lediglich die Prozessführungsbefugnis, nicht aber - entgegen der Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde - die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen abgesprochen worden; daher gebe es keinen Grund, dem Gläubigerausschuss und der Konkursverwaltung vorzuschreiben, den Vergleich der Gesamtgläubigerschaft zur Genehmigung vorzulegen. Im Übrigen stelle die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht einzig auf den mit dem Vergleich verbundenen Verzicht von Fr. 503'000.-- ab und ignoriere, dass die Konkursmassen Fr. 766'000.-- erhalten sollen; es liege kein Verzicht auf die Geltendmachung von Masse-Ansprüchen vor.\n2.\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Konkursverwaltung zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann legitimiert, wenn sie Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder - als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht (\nBGE 117 III 39 E. 2 S. 40;\n116 III 32 E. 1 S. 34;\n100 III 64 E. 1 S. 65; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 162 zu Art. 17, N. 41 zu Art. 18, N. 66 zu Art. 19; Brigit Hänzi, Die Konkursverwaltung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1979, S. 112 ff.).\nDie beschwerdeführende Konkursverwaltung führt zu ihrer Beschwerdelegitimation im Wesentlichen aus, mit dem in Frage stehenden Vergleich sei vorgesehen, dass von einem strittigen Betrag mehrere hunderttausend Franken an die Konkursmassen gehen soll. Die Beschwerdeführerin übergeht indessen das Ergebnis des angefochtenen Entscheides, mit dem die obere Aufsichtsbehörde erkannt hat, dass die Genehmigung des Abschlusses des Vergleiches, wonach vom strittigen Betrag von insgesamt 1,27 Mio. Franken an die Bank Fr. 503'000.-- gehen sollen, der Gläubigergesamtheit vorbehalten ist. Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, wieso in der auf die Wahrung der Gläubigerrechte abzielenden Entscheidung der Vorinstanz eine Beschwerung eben der Gläubigergesamtheit und damit der Konkursmasse liegen soll. Wenn sich die Beschwerdeführerin nach wie vor auf den Beschluss des Gläubigerausschusses und dessen Weisung zum Abschluss des Vergleiches beruft, ergibt sich, dass sie den angefochtenen Gutheissungsentscheid und die darin von der vorgesetzten Behörde vorgeschriebene Ausübung des Amtes nicht anerkennen will. Soweit die Beschwerdeführerin darauf beharrt, ohne weiteres den Vergleich mit der Bank abzuschliessen, beruft sie sich im Ergebnis auf deren Interessen, jedoch nicht auf diejenigen der Gläubigermehrheit. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (\nBGE 103 III 8 E. 1 S. 10;\n48 III 182 S. 183).\n3.\nDas Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Pensionskasse E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler, Bahnhofplatz 9, Postfach 7676, 8023 Zürich) und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. September 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:"}