2003, § 6 Rz. 7) verkannt habe, wenn sie angenommen hat, das Schreiben des Betreibungsamtes betreffend die Vollstreckbarkeit des erwähnten "Schiedsurteils" stelle keine konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahme dar, und den Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG), dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, dass wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art.