dass die obere Aufsichtsbehörde (unter Hinweis auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde) festgehalten hat, dass das Schreiben des Betreibungsamtes, wonach das "Urteil des Schiedsgerichts A.________" als nicht vollstreckbar bezeichnet wird, keine Verfügung, sondern eine blosse Meinungsäusserung des Betreibungsamtes sei, und dass im Übrigen das angebliche Schiedsurteil offensichtlich ein nicht ernstzunehmendes Machwerk sei, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den Begriff der Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG (vgl. BGE 129 III 400 E. 1.1 S. 401; 121 III 35 E. 1 S. 36;