__" unter Kostenfolgen abgewiesen wurde, in die Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher die X.________ AG in Liquidation den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und u.a. sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie aufschiebende Wirkung verlangt, in Erwägung, dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind ( BGE 119 III 49 E. 1),