17 SchKG, S. 72). Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde hat den Grund genannt, warum das Betreibungs- und Konkursamt seine Stellungnahme noch nicht hat abgeben können. In einer Verfahrensdauer von rund drei Monaten kann noch keine Rechtsverzögerung erblickt werden, und weshalb diese Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise in Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan (dazu: BGE 119 III 49 E. 2). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.