19 Abs. 2 SchKG, weil noch kein Entscheid ergangen sei. Bei der Übermittlung der Beschwerde merkte die Präsidentin der Aufsichtsbehörde an, dass noch Abklärungen beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen betreffend ein Strafverfahren wegen Ungehorsams seitens von X.________ zu treffen seien. 1.2 Sieht das Gesetz für die Vornahme einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Handlung eines Betreibungsorgans keine Frist vor, hat die Handlung innert der nach den Umständen angemessenen Frist zu erfolgen (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 142 zu Art. 17 SchKG, S. 72).