Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die Feststellungen der Vorinstanz wendet, dass ihm das Fahrzeug seines Bekannten B.________ gratis zur Verfügung stehe und er von gewissen Leistungen des RAV profitieren könne, kann er im Übrigen nicht gehört werden, da die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss für die erkennende Kammer verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.