Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren unrichtig angewendet habe ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; vgl. BGE 119 III 70 E. 1 S. 71), wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe die Aufsichtsbehörden - wie mit dem pauschalen Hinweis auf ein anderes Verfahren - bei der Ermittlung des Sachverhalts zu wenig unterstützt. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.