Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Kosten für seine psychiatrische Behandlung (Fr. 50.--), Selbstbehalt und Jahresfranchise (Fr. 182.-- und Fr. 19.--), die Mitgliedschaft im Berufsverband (Fr. 20.--) und Weiterbildungen (Fr. 40.--) sowie die Ausübung des Kinderbesuchsrechts (Fr. 80.--) zu Unrecht nicht zum Grundnotbedarf zugeschlagen zu haben. Die obere Aufsichtsbehörde hat in Bezug auf diese Positionen festgehalten, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Bezahlung nicht ausgewiesen habe, sondern (wenn überhaupt) ohne Benennung von Beweismitteln (Aktenstücken) lediglich pauschal und damit in ungenügend substantiierter Weise auf das Eheschutzverfahren verwiesen