3. Der Beschwerdeführer wirft der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, Notbedarfspositionen zu Unrecht nicht oder nicht genügend berücksichtigt zu haben. 3.1 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist ( Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf ( BGE 119 III 70 E. 3b S. 73). Mit Beschwerde nach Art.