1. 1.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 2. Mai 2003, welcher - als angefochtene Verfügung eines Betreibungsamtes (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) - den Pfändungsvollzug in Betreibung Nr. ... am 7. Oktober 2002 (Pfändungsurkunde Gruppe-Nr. ... vom 17. Dezember 2002) zum Gegenstand hat. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen (insbesondere betreffend das hängige Verfahren zur Abänderung von Eheschutzmassnahmen oder das Verhalten seiner Ehefrau) nicht auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt, kann er nicht gehört werden. 1.2 Gemäss Art.