Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung angemerkt (Art. 80 OG), dass das Rekursverfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen vor dem Kantonsgericht hängig sei und das präsidierende Mitglied der oberen Aufsichtsbehörde sich nicht als befangen erachte, und hat weiter auf Abweisung der Beschwerde geschlossen (soweit darauf einzutreten sei). Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Die Kammer zieht in Erwägung: