6. Die Eingabe enthält zum Teil schwerste Verunglimpfungen der Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden (z.B. "schwerkriminellen mörderischen Gerichtsgesindelbanden"). Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf hinzuweisen, dass derjenige, der im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr mit dem Bundesgericht den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt, mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft werden kann (Art. 31 Abs. 1 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Soweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen.