5. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen (vgl. BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien ( Art. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Gesagten hier nicht zutrifft. Soweit das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos ist, ist es daher abzuweisen.