4.4 Nicht substantiiert und daher ebenfalls von vornherein nicht zu hören ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm die Einsicht in die Akten verweigert worden. Im Übrigen kann auch diese Rüge nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Der Hinweis auf die Ausführungen in seiner Eingabe vom 26. November 2001 ist unbeachtlich.