Von einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG kann unter den angeführten Umständen jedenfalls keine Rede sein (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Verweigerung des Armenrechts (einschliesslich Bestellung eines Rechtsbeistandes) durch die Vorinstanz. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht bestimmt. Unabhängig davon garantiert Art. 29 Abs. 3 BV der bedürftigen Partei einen Mindestanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f. ; 124 I 304 E. 2a S. 306).