Indessen macht er geltend, die von ihm gegen die Pfändung innert Frist erhobene Einsprache sei nie behandelt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht sich in einer Zusatzerwägung zum Einwand des Beschwerdeführers, die vollzogene Pfändung sei "unmöglich", weil der Liquidationsanteil nicht (mehr) ihm zustehe, durchaus geäussert hat. Auch mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ausserdem hatte die untere Aufsichtsbehörde ihrerseits festgehalten, dass die bei ihr eingereichte Beschwerde insofern verspätet wäre, aIs sie sich gegen die Pfändung richten sollte. Von einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art.