4. Nach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Begründung muss in der Rechtsschrift selbst enthalten sein. Hinweise auf Eingaben an die kantonalen Aufsichtsbehörden sind unbeachtlich. 4.1 Mit den Erwägungen, die das Obergericht dazu geführt haben, das Rekursverfahren als gegenstandslos zu erklären, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Indessen macht er geltend, die von ihm gegen die Pfändung innert Frist erhobene Einsprache sei nie behandelt worden.