Ein Entscheid über die Beschwerde bzw. über den Rekurs vermöge sich somit nicht auf die Einigungsverhandlung auszuwirken, so dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Zusätzlich hat das Obergericht erklärt, das erwähnte Schreiben habe ohnehin keine mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anfechtbare Verfügung dargestellt: Das Betreibungsamt habe nicht in der Weise in das Vollstreckungsverfahren eingegriffen, dass dieses vorangetrieben oder gestoppt und damit die Rechtsstellung der von diesem betroffenen Personen beeinträchtigt worden wäre.