3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Bezirksgericht Zürich am 25. März 2002, d.h. während der Hängigkeit des bei ihr eingereichten Rekurses, im Rahmen des inzwischen anhängig gemachten Verfahrens zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 SchKG die Einigungsverhandlung durchgeführt habe, die im angefochtenen Schreiben des Betreibungsamtes vom 3. Oktober 2001 angekündigt worden sei. Ein Entscheid über die Beschwerde bzw. über den Rekurs vermöge sich somit nicht auf die Einigungsverhandlung auszuwirken, so dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.