43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Auf die Rüge wäre indessen selbst dann nicht einzutreten, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde: Die sich auf allgemeine Verunglimpfungen der kantonalen Richter beschränkenden Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die Begründung einer solchen Beschwerde geltenden Anforderungen in keiner Weise.