Gleichzeitig entschied es, X.________s Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen und auf dessen Ablehnungsbegehren nicht einzutreten. X.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 5. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 17. Juni 2002 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag, somit innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG, zur Post gebrachten Eingabe führt er "Einsprache" an das Bundesgericht. Das Obergericht hat sich zur Eingabe nicht geäussert. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.