17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) dargestellt und die Eingabe vom 1. November 2001 wäre insofern verspätet, als sie sich gegen die Anzeige der am 7. Februar 2001 vollzogenen Pfändung richten sollte. X.________ zog den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 5. November 2001 an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter. Dieses beschloss am 31. Mai 2002, dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Gleichzeitig entschied es, X.________s Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen und auf dessen Ablehnungsbegehren nicht einzutreten.