{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-114-2002_2002-08-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=108&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-08-2002-7B-114-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "1f90d9c49650e34e5a7af0d9674952a8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.114/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.08.2002 7B.114/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 29.08.2002 7B.114/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 29.08.2002 7B.114/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:58:47", "Checksum": "9c6ccb92f6865114b7f8f1863319dd81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.08.2002 7B.114/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4.\nNach Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerde an die erkennende Kammer anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, und kurz darzulegen, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Begründung muss in der Rechtsschrift selbst enthalten sein. Hinweise auf Eingaben an die kantonalen Aufsichtsbehörden sind unbeachtlich.\n4.1 Mit den Erwägungen, die das Obergericht dazu geführt haben, das Rekursverfahren als gegenstandslos zu erklären, setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander. Indessen macht er geltend, die von ihm gegen die Pfändung innert Frist erhobene Einsprache sei nie behandelt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht sich in einer Zusatzerwägung zum Einwand des Beschwerdeführers, die vollzogene Pfändung sei \"unmöglich\", weil der Liquidationsanteil nicht (mehr) ihm zustehe, durchaus geäussert hat. Auch mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ausserdem hatte die untere Aufsichtsbehörde ihrerseits festgehalten, dass die bei ihr eingereichte Beschwerde insofern verspätet wäre, aIs sie sich gegen die Pfändung richten sollte. Von einer Rechtsverweigerung im Sinne von\nArt. 19 Abs. 2 SchKG kann unter den angeführten Umständen jedenfalls keine Rede sein (dazu\nBGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen).\n4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Verweigerung des Armenrechts (einschliesslich Bestellung eines Rechtsbeistandes) durch die Vorinstanz. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht bestimmt. Unabhängig davon garantiert\nArt. 29 Abs. 3 BV der bedürftigen Partei einen Mindestanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (\nBGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.\n; 124 I 304 E. 2a S. 306). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, ein Anspruch auf Gewährung des Armenrechts - das angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) ohnehin nur mit Bezug auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Bedeutung sein kann - ergebe sich aus Bundesrecht. Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, zu denen namentlich auch die Rüge, kantonales Recht sei in willkürlicher Weise missachtet worden, zählt, ist, wie bereits oben in Erw. 2 ausgeführt, die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Auch in diesem Punkt würden die Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen an eine solche jedoch nicht genügen.\n4.3 Woraus sich ein Anspruch eines am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf Angabe von - über den Namen hinausgehenden - Personalien der bei einem Entscheid mitwirkenden Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.\n4.4 Nicht substantiiert und daher ebenfalls von vornherein nicht zu hören ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm die Einsicht in die Akten verweigert worden. Im Übrigen kann auch diese Rüge nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Der Hinweis auf die Ausführungen in seiner Eingabe vom 26. November 2001 ist unbeachtlich.\n5.\nDie Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren als notwendig erweisen (vgl.\nBGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Ob dieser Tatbestand hier gegeben ist, mag dahingestellt bleiben. Die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien (\nArt. 152 Abs. 1 OG), was auf Grund des oben Gesagten hier nicht zutrifft. Soweit das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos ist, ist es daher abzuweisen.\n6.\nDie Eingabe enthält zum Teil schwerste Verunglimpfungen der Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörden (z.B. \"schwerkriminellen mörderischen Gerichtsgesindelbanden\"). Der Beschwerdeführer ist deshalb darauf hinzuweisen, dass derjenige, der im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr mit dem Bundesgericht den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt, mit Ordnungsbusse bis zu 300 Franken bestraft werden kann (Art. 31 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nSoweit das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. August 2002\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}