{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-114-2002_2002-08-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=19.08.2002&to_date=07.09.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=108&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-08-2002-7B-114-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "1f90d9c49650e34e5a7af0d9674952a8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.114/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.08.2002 7B.114/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 29.08.2002 7B.114/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 29.08.2002 7B.114/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:58:47", "Checksum": "9c6ccb92f6865114b7f8f1863319dd81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 29.08.2002 7B.114/2002\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.114/2002 /min\nUrteil vom 29. August 2002\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBundesrichterin Nordmann, Präsidentin,\nBundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,\nGerichtsschreiber Gysel.\nX.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nObergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.\nPfändung eines Anteilsrechts\nBeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2002 (NR010094/U).\nDie Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:\n1.\nIn der beim Betreibungsamt Zürich 1 gegen X.________ hängigen Betreibung Nr. ... wurde dessen Liquidationsanteil am unverteilten väterlichen Nachlass gepfändet. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2001 liess das Betreibungsamt X.________ wissen, dass der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt habe und demnach eine Einigungsverhandlung im Sinne der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) durchzuführen sein werde. Gleichzeitig bemerkte es, dass sich mit einer Zahlung der noch offenen Forderung von Fr. 5'512.30 bis 2. November 2001 viel Mühe und Kosten vermeiden liessen.\nMit Eingabe vom 1. November 2001 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich \"Einsprache\" gegen das \"Urteil\" vom 3. Oktober 2001. Am 5. November 2001 beschloss das Bezirksgericht (3. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Es erwog, das betreibungsamtliche Schreiben vom 3. Oktober 2001 habe keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) dargestellt und die Eingabe vom 1. November 2001 wäre insofern verspätet, als sie sich gegen die Anzeige der am 7. Februar 2001 vollzogenen Pfändung richten sollte.\nX.________ zog den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 5. November 2001 an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter. Dieses beschloss am 31. Mai 2002, dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. Gleichzeitig entschied es, X.________s Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen und auf dessen Ablehnungsbegehren nicht einzutreten.\nX.________ nahm den Beschluss des Obergerichts am 5. Juni 2002 in Empfang. Mit einer vom 17. Juni 2002 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag, somit innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG, zur Post gebrachten Eingabe führt er \"Einsprache\" an das Bundesgericht.\nDas Obergericht hat sich zur Eingabe nicht geäussert. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nUnter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärt der Beschwerdeführer vorab, es habe jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt werde. Sollte er damit eine Verletzung von Art. 6 der erwähnten Konvention (und von Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) geltend machen wollen, hätte er eine staatsrechtliche Beschwerde einreichen müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Auf die Rüge wäre indessen selbst dann nicht einzutreten, wenn die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde: Die sich auf allgemeine Verunglimpfungen der kantonalen Richter beschränkenden Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die Begründung einer solchen Beschwerde geltenden Anforderungen in keiner Weise.\n3.\nDie Vorinstanz weist darauf hin, dass das Bezirksgericht Zürich am 25. März 2002, d.h. während der Hängigkeit des bei ihr eingereichten Rekurses, im Rahmen des inzwischen anhängig gemachten Verfahrens zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 SchKG die Einigungsverhandlung durchgeführt habe, die im angefochtenen Schreiben des Betreibungsamtes vom 3. Oktober 2001 angekündigt worden sei. Ein Entscheid über die Beschwerde bzw. über den Rekurs vermöge sich somit nicht auf die Einigungsverhandlung auszuwirken, so dass das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Zusätzlich hat das Obergericht erklärt, das erwähnte Schreiben habe ohnehin keine mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anfechtbare Verfügung dargestellt: Das Betreibungsamt habe nicht in der Weise in das Vollstreckungsverfahren eingegriffen, dass dieses vorangetrieben oder gestoppt und damit die Rechtsstellung der von diesem betroffenen Personen beeinträchtigt worden wäre.\n"}