Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird ( BGE 126 III 30 E. 1b S. 31), dass eine Verlängerung der Frist nur möglich ist, wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (Art. 33 Abs. 3 SchKG), dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist aus anderen Gründen nicht möglich ist und der Antrag des Beschwerdeführers unzulässig ist ( BGE 114 III 5 E. 3 S. 5),