19 SchKG für die Rüge von Verfassungsverletzungen ebenso wenig offen wie für die Behauptung einkommensseitig geänderter Verhältnisse seit Erlass des angefochtenen Entscheides. Erstere wären mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), Letztere mit einem Gesuch um Revision der Lohnpfändung (Art. 93 Abs. 3 SchKG) geltend zu machen. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch auf die vom Rechtsvertreter des Z.________ erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Da sie von Anfang an mangels rechtsgenüglicher Begründung aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Demnach erkennt die Kammer: