Mit der blossen Behauptung, entsprechend der Praxis der Betreibungsämter könne ein Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, einen bestimmten Betrag abzuliefern (S. 11 unten), ist jedoch von vornherein keine Bundesrechtsverletzung darzutun, hat doch das Obergericht sachverhaltsmässig festgehalten, dass die Provisionen regelmässig ausgerichtet würden; entsprechend war eine feste Quote davon zu pfänden (vgl. Vonder Mühll, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 50 zu Art. 93). Schliesslich steht die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG für die Rüge von Verfassungsverletzungen ebenso wenig offen wie für die Behauptung einkommensseitig geänderter Verhältnisse seit Erlass des angefochtenen Entscheides.