4.2.1), sind indes nicht zu hören. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer vorliegend aufzeigen müssen, dass das Obergericht Bundesrecht auf den von ihm verbindlich festgestellten Sachverhalt falsch angewandt hat (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Mit der blossen Behauptung, entsprechend der Praxis der Betreibungsämter könne ein Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, einen bestimmten Betrag abzuliefern (S. 11 unten), ist jedoch von vornherein keine Bundesrechtsverletzung darzutun, hat doch das Obergericht sachverhaltsmässig festgehalten, dass die Provisionen regelmässig ausgerichtet würden;