Zulässig wäre deshalb einzig die Rüge, das Obergericht habe mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt (Art. 79 Abs. 1 OG). Solches macht der Beschwerdeführer zwar in Ansätzen geltend (S. 7 Mitte), er stützt sich dabei aber auf das Vorbringen, im Zuge einer Vertragsänderung tiefere Provisionen erhalten zu haben, was das Obergericht nicht berücksichtigt habe (S. 6 unten und S. 7 oben). Sachbehauptungen, die der Beschwerdeführer schon im ersten Verfahren neu hat einführen wollen und auf die das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 2003 nicht eingetreten ist (vgl. damalige Erw. 4.2.1), sind indes nicht zu hören.