2. Der angefochtene Entscheid nimmt zur Berechnung des schuldnerischen Einkommens und Existenzminimums keine Stellung. Vielmehr hält er fest, dass das Betreibungsamt den vom Bundesgericht bestätigten obergerichtlichen Entscheid, mit dem es zur Vornahme einer Lohnpfändung von Fr. 3'414.50 angewiesen worden war, nicht korrekt vollzogen hat, indem es weisungswidrig nicht den festgesetzten, sondern den das Existenzminimum übersteigenden Betrag gepfändet hat. Zulässig wäre deshalb einzig die Rüge, das Obergericht habe mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt (Art. 79 Abs. 1 OG).