C. Auf die gegen diesen Entscheid von Z.________ am 2. Mai 2003 erhobene Beschwerde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 12. Mai 2003 nicht eingetreten. Am 12. Mai 2003 hat der Rechtsvertreter von Z.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid ebenfalls Beschwerde erhoben, mit der er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Die Kammer zieht in Erwägung: