B. In der Folge verfügte das Betreibungsamt A.________ am 17. Februar 2003 eine Lohnpfändung, wobei es nicht den verfügten Betrag von Fr. 3'414.50, sondern das den Notbedarf von Fr. 5'482.30 übersteigende Einkommen pfändete. Die Betreibungsgläubigerin erhob deshalb am 5. März 2003 erneut Beschwerde. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm stellte am 14. März 2003 fest, dass das Betreibungsamt A.________ richtig vorgegangen sei. Demgegenüber wies das Obergericht den Betreibungsbeamten von A.________ mit Entscheid vom 15. April 2003 an, den seinerzeit verfügten Betrag (korrigiert um die erhöhte Krankenkassenprämie) zu pfänden und eine Lohnpfändung von Fr. 3'382.70 vorzunehmen.