A. In der von Y.________ gegen Z.________ für Fr. 64'790.15 eingeleiteten Betreibung Nr. xx stellte das Betreibungsamt A.________ am 23. Mai 2002 mangels pfändbaren Vermögens einen Verlustschein aus. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm wies die dagegen erhobene Beschwerde von Y.________ ab. Demgegenüber wies das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, das Betreibungsamt A.________ am 10. September 2002 an, eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 3'414.50 vorzunehmen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2003 ab, soweit es darauf eintrat.