2. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Erbengemeinschaft Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss), dem Betreibungsamt B.________ und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. November 2006 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: